Norm
JGG 1961 §11 Z1Rechtssatz
Das Vorliegen von Milderungsgründen steht der Verhängung der Höchststrafe nicht entgegen: Wollte man die Höchststrafe einem stets denkbaren Fall gravierender Kriminalität vorbehalten, wäre sie faktisch unanwendbar, was nicht Sinn des Gesetzes sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088501Dokumentnummer
JJR_19800626_OGH0002_0130OS00041_8000000_001