RS OGH 1980/6/27 13Os59/80

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Veröffentlicht am 27.06.1980
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Norm

StGB §229 Abs2

Rechtssatz

§ 229 Abs 2 StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095643

Dokumentnummer

JJR_19800627_OGH0002_0130OS00059_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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