Norm
StGB §229 Abs2Rechtssatz
§ 229 Abs 2 StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095643Dokumentnummer
JJR_19800627_OGH0002_0130OS00059_8000000_001