Norm
PornG §1 ARechtssatz
§ 220 StGB ist (nur) insoweit für die Auslegung des normativen Begriffes der Unzucht bedeutsam, als der Gesetzgeber in ihm - damit gleichgeschlechtliche Handlungen wertend und für sie das Merkmal der Unzucht prägend - ausdrücklich (und generell) von gleichgeschlechtlicher Unzucht spricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087429Dokumentnummer
JJR_19800627_OGH0002_0090OS00089_8000000_001