Norm
KartG 1972 §24 Abs2Rechtssatz
Zur Frage der "volkswirtschaftlichen Rechtfertigung":
1. Die volkswirtschaftliche Rechtfertigung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn sich ein Kartell mit dem guten Funktionieren der in § 24 Abs 2 KartG bezeichneten Abmachungen nicht vereinbaren läßt; ferner ist einerseits in besonderer Weise auf die Interessen der Letztverbraucher, andererseits aber auch auf etwaige schwerwiegende betriebliche Nachteile Bedacht zu nehmen, die den Kartellmitgliedern aus der Verweigerung der Eintragung entstehen könnten (§ 24 Abs 2 KartG).
2. Grundsätzlich widerstreitet zwar die Nichtweitergabe von aus fiskalischen Maßnahmen - wie Zollsenkungen oder Steuererleichterungen - resultierenden Kostenentlastungen an den Letztverbraucher im allgemeinen auch dem Wohl der Gesamtwirtschaft, doch können besondere Umstände im Einzelfall, etwa eine (wirtschaftlich unerwünschte) Gefährdung der betrieblichen Existenz oder die Erhaltung des bisherigen Preisniveaus dies - ausnahmsweise - auch aus volkswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0063598Dokumentnummer
JJR_19800627_OGH0002_0110OS00157_7900000_004