Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Der Rechtsanwalt ist zur Unterlassung eines Gerichte und Behörden verletzenden Benehmens, einer ungehörigen Schreibweise sowie leichtfertiger Anschuldigungen gegen Richter und Beamte verpflichtet. Dies besagt aber keineswegs, daß er nicht Kritiken an deren Entscheidungen bzw Verfügungen üben und aus diesem Anlaß seine Meinung frei zum Ausdruck bringen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055651Dokumentnummer
JJR_19800630_OGH0002_000BKD00015_8000000_003