Norm
StGB §6 ERechtssatz
Die Kausalität eines Verkehrsverstoßes für den Tod des Verletzten wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß dem Arzt bei Behandlung des Verletzten ein Fehler unterläuft. Soweit sich der tödliche Erfolg im Rahmen des bereits durch die pflichtwidrige Erstverletzung geschaffenen Ausgangsrisikos bewegt, kann es für seine Vorhersehbarkeit nicht entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit dem Arzt beim Bemühen um Beherrschung jenes Risikos irgendwelche Versäumnisse oder Fehler unterlaufen.
RS U OLG Stuttgart (D) 1980/06/30 3 Ss 886/79 Veröff: MDR 1980,951
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1980:RS0104684Dokumentnummer
JJR_19800630_AUSL000_0030SS00886_7900000_001