Norm
ABGB §37 C1Rechtssatz
Die Kompensation gehört zum materiellen Recht, die Anwendung inländischen Prozeßrechtes darf nicht dazu führen, eine nach dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht zugelassene Kompensation zu verwirklichen. Erweist sich eine Gegenforderung im Sinne des Art 1243 Abs 2 Codice civile als nicht leicht und schnell feststellbar, so kommt ein Teilurteil nicht in Betracht; die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht muß dann wie bei einem sonstigen Kompensationsverbot zur Abweisung der Aufrechnungseinrede in Urteilsform führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045148Dokumentnummer
JJR_19800630_OGH0002_0070OB00734_7900000_001