RS OGH 1980/6/30 Bkd15/80, Bkd117/88, Ds1/94, 4Bkd3/04, 20Os3/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1980
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Norm

B-VG Art140
DSt 1990 §1 A
DSt 1872 §2 A
NO §157
RDG §101

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß Disziplinarbestimmungen im Bereiche des Dienstrechtes der Beamten oder in Bereichen eines Standesrechtes den Begriffsinhalt der Standespflichten dermaßen umschreiben, daß es der Beurteilung der Disziplinarbehörde obliegt, aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Beamtenstandes oder Berufsstandes zu ermitteln, ob in einem bestimmten Verhalten ein Dienstvergehen oder Standesvergehen zu erblicken ist. Dabei ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Art 18 B-VG nur dann vereinbar, wenn das Verhalten der Behörde auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann.

VfGH vom 30.06.1978, G 69/77; Veröff: JBl 1980,197

Entscheidungstexte

  • Bkd 15/80
    Entscheidungstext OGH 30.06.1980 Bkd 15/80
    Ähnlich
  • Bkd 117/88
    Entscheidungstext OGH 13.02.1989 Bkd 117/88
  • Ds 1/94
    Entscheidungstext OGH 01.07.1994 Ds 1/94
    Vgl auch
  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
    Auch; Beisatz: Die Verwendung normativer Begriffe, wie sie sich in § 1 Abs 1 DSt finden, ist zulässig und mit dem B-VG vereinbar, weil diese Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung solcher unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann. (T1)
  • 20 Os 3/15i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2015 20 Os 3/15i
    Vgl auch; Beisatz: Der Inhalt des Begriffs der „Standespflichten“ ist aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen Berufsstandes abzuleiten. (T2)

Schlagworte

Arbeitsrecht, Arbeitsvergehen, Bestimmtheitsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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