Norm
PresseG §42Rechtssatz
Ist ein Vergehen nach § 1 Abs 1 PornG mit Beziehung auf ein Druckwerk verübt worden, dann sind gemäß § 1 Abs 3 PornG die für das (durch den Inhalt eines Druckwerks begangene) Vergehen nach § 218 StGB - unbeschadet der Frage, inwieweit dieses tatsächlich als Preßinhaltsdelikt (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 PresseG) begangen werden kann - geltenden Bestimmungen des PresseG, ua über den Verfall und über das (Strafverfahren) Verfahren in Preßsachen überhaupt dem Sinne nach anzuwenden. Sinngemäße Anwendung des § 42 PresseG ergibt, daß dessen Bestimmungen auch für den Verfall von Druckwerken wegen des in jenen Begehungsarten verübten Vergehens nach § 1 Abs 1 PornG gelten, die nicht durch den Inhalt, sondern nur (wie nach lit a bis lit c) mit Beziehung auf dieses Druckwerk verwirklicht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072234Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_003