Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §367 Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des O in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2001, Zl. UVS-2001/K10/006-10, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH und somit als gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 Verantwortlicher zu vertreten, dass betreffend die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) vom 5. Juli 1990 genehmigten Anlagenteile "Lagerhalle mit Werkstätte" und "zusätzliche Trockenanlage" eines Sägewerks entgegen Punkt II.) 32. dieses Bescheides keine Ausstattung mit einer automatischen Löschanlage (Sprinkleranlage) gemäß TRVB 127 erfolgt sei und dass diese Anlagenteile solchermaßen (ohne Sprinkleranlage) vom 18. Mai 1992 bis 9. Oktober 2000 betrieben worden seien, weiters entgegen Punkt II.) 34. dieses Bescheides keine Installierung von Wandhydranten erfolgte und diese Anlagenteile solchermaßen (ohne Wandhydranten) vom 18. Mai 1992 bis 9. Oktober 2000 betrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt II.) 32. des Bescheides der BH und eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage Punkt II.) 34. des Bescheides der BH begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 GewO 1994 Einleitungssatz unter Anwendung des § 370 Abs. 2 leg. cit. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (jeweils 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschreibung der erwähnten Auflagen sei zwar im Instanzenzug bekämpft worden, der entsprechende "Nachtrag zur Berufung" sei jedoch mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. April 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Mai 1992, als verspätet zurückgewiesen worden; spätestens mit der Zustellung dieses Bescheides sei die Vorschreibung dieser Auflagen daher rechtskräftig. Am 12. Dezember 1990 sei das Sägewerk von der BH überprüft und in der Folge seien mit Bescheid vom 28. Dezember 1990 weitere Auflagen gemäß § 79 GewO vorgeschrieben worden. Die solcherart vorgeschriebene Auflage, wonach sämtliche Betriebsobjekte mit einer Sprinkleranlage auszustatten seien, sei allerdings mit Bescheid der Berufungsbehörde dahin abgeändert worden, dass unter anderem die "zusätzliche Trockenanlage" und die "Lagerhalle mit Werkstätte" ausgeklammert worden seien, weil für diese Anlagenteile die Einrichtung einer Sprinkleranlage bereits rechtskräftig vorgeschrieben sei; die gegen diesen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Februar 1999 abgewiesen worden. Am 15. Dezember 1998 habe ein Großbrand im Sägewerk große Teile der Betriebsanlage vernichtet, nicht aber die "zusätzliche Trockenanlage" und die "Lagerhalle mit Werkstätte", die nach wie vor vorhanden seien; der Großbrand habe auf das Verwaltungsstrafverfahren keinen Einfluss. Dass die erwähnten Auflagen nicht erfüllt worden seien, sei unbestritten. Selbst wenn eine Sprinkleranlage für die "zusätzliche Trockenanlage" nicht erforderlich sei, wie von einem Brandschutzsachverständigen in der Überprüfungsverhandlung vorgebracht, so ändere dies nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer habe beantragt, ein brandschutztechnisches und ein bautechnisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die gesetzten Maßnahmen betreffend die Löschwasserversorgung den vorgeschriebenen nicht zumindest gleichwertig oder sogar besser seien. Weiters habe er beantragt, zu dieser Frage Ermittlungen im Rahmen eines Ortsaugenscheins vorzunehmen. Es liege allerdings nicht im Gutdünken des Betriebsinhabers, behördlich vorgeschriebene Auflagen durch alternative Maßnahmen zu ersetzen. Es wäre ihm zwar offen gestanden, eine Änderung der Vorschreibung zu beantragen, er habe diesen Weg jedoch nicht beschritten. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen dem Brandschutz dienlicher seien als die ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen, so läge darin kein Umstand, der geeignet wäre, die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu entschuldigen. Die beantragten Beweisaufnahmen seien daher in der Sache nicht erheblich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als gemäß § 39 Abs. 1 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer die ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdelikte zu vertreten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, er habe die Einholung eines bautechnischen Gutachtens, die Vornahme eines Lokalaugenscheins sowie die Berücksichtigung eines brandschutztechnischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Installierung der vorgeschriebenen Sprinkleranlage mangels entsprechenden Löschwassers unmöglich gewesen und alternativen (bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Löschwasserbevorratung und Installierung einer Brandmeldeanlage) zu setzen wären. Zu Unrecht habe sich die belangte Behörde mit diesen Beweisanträgen nicht auseinander gesetzt, zumal diese zur Aufklärung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geführt hätten. Die vorgeschriebenen Auflagen würden gegen die grundlegenden Regeln verstoßen, die bei der Vorschreibung von Auflagen beachtet werden müssten. Wie nämlich aus dem erwähnten brandtechnischen Gutachten ersichtlich sei, werde der Brandschutz im Falle der Vorschreibung anderer, den Betriebsinhaber weit weniger belastende Auflagen nicht nur gleich wirksam, sondern sogar in einem höheren Ausmaß gewährleistet. Statt dies zu erkennen, habe die Behörde auf den vorgeschriebenen Auflagen beharrt. Selbst wenn im Verwaltungsstrafverfahren die Rechtmäßigkeit von Auflagen nicht mehr geprüft werden könne, so sei doch relevant, dass die vorgeschriebenen Auflagen nicht so klar gefasst seien, dass der dadurch Verpflichtete die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen könne. Es sei nämlich anlässlich der Änderungsgenehmigung die Verpflichtung ausgesprochen worden, "das gesamte Objekt" mit einer Sprinkleranlage auszustatten, sodass nicht klar sei, welche Anlagenteile von dieser Verpflichtung nun tatsächlich erfasst seien. Des Weiteren sei nicht genau umschrieben worden, wie diese Anlage beschaffen sein müsse, sondern es sei bloß auf die TRVB 127 verwiesen worden; dieser Verweis sei nicht ausreichend. Zu beachten sei überdies, dass die erwähnte Auflage mit Bescheid der BH vom 28. Dezember 1990 ein weiteres Mal vorgeschrieben worden sei und dass dieses Verfahren (gemäß § 79 GewO 1994) erst durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Februar 1999 rechtskräftig beendet worden sei. Durch diesen weiteren Bescheid sei der ersten Vorschreibung derogiert worden; der Zeitraum rechtswidrigen Verhaltens verringere sich solcherart um beinahe sieben Jahre, was Auswirkungen auf die Höhe der festgesetzten Strafe haben müsse. Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch "nicht klar", aus welchen Gründen der Tatvorwurf "bis 9. Oktober 2000" erhoben worden sei. Da die erstinstanzliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. März 1999 datiere, werde hilfsweise Verjährung im Sinne des § 31 VStG eingewendet.
Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist (Einleitungssatz), wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0034), besteht das Wesen von Auflagen im Sinne der §§ 74 bis 83 GewO 1994 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass § 367 Z. 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.
Die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle mit Werkstätte und einer zusätzlichen Trockenanlage wurde unter anderem unter der Auflage erteilt, "das gesamte Objekt ... mit einer automatischen Löschanlage (Sprinkleranlage) auszustatten. Diese ist nach den Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen - TRVB 127 auszuführen und zu betreiben. Die Projektunterlagen sind vor Installationsbeginn der Brandverhütungsstelle zur Beurteilung vorzulegen" (vgl. Punkt II. 32. des Bescheides der BH vom 5. Juli 1990). Diese Auflage bezieht sich zwar auf "das gesamte Objekt", sodass fraglich sein könnte, ob nun sämtliche Anlagenteile der in Rede stehenden Betriebsanlage mit einer automatischen Löschanlage auszustatten sind, oder bloß jene, die den Gegenstand der Änderung ausmachen. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist damit allerdings nichts gewonnen, weil die "Lagerhalle mit Werkstätte" und die "zusätzliche Trockenanlage" zu den letztgenannten Anlagenteilen zählen, die daher von der Auflage jedenfalls erfasst sind.
Nicht zu folgen ist der Beschwerde auch in ihrer Auffassung, es hätte die Ausführung der automatischen Löschanlage nicht durch Verweis auf die "Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen - TRVB 127" umschrieben werden dürfen; ist doch nicht ersichtlich, dass durch die gewählte Art der Vorschreibung die gebotene klare Fassung der in Rede stehenden Auflage beeinträchtigt würde.
Bei seinem Vorbringen, der Auflage im Genehmigungsbescheid sei durch die Vorschreibung gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 derogiert worden, dieses Verfahren sei erst mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Februar 1999 rechtskräftig abgeschlossen worden und es könne daher ein strafbares Verhalten erst ab diesem Zeitpunkt vorliegen, übersieht der Beschwerdeführer, dass selbst wenn man seiner Auffassung betreffend Derogation der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage teilen wollte, dieser Auflage erst mit Erlassung des Bescheides vom 24. Februar 1999 derogiert worden sein könnte, die in Rede stehenden Anlagenteile von den Anordnungen dieses Bescheides aber ausgenommen sind. Für die Annahme der Beschwerde, der Auflage II.32. sei derogiert und somit der Tatzeitraum wesentlich kürzer als angenommen, besteht daher keine Grundlage.
Was das Beschwerdevorbringen anlangt, die Festsetzung des 9. Oktober 2000 als Ende des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraumes sei ihm "nicht klar" und er wende Verjährung ein, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen um ein Unterlassungsdelikt handelt, bei dem die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. die bei Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994, (1994), 595 dargestellte Judikatur); auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung kommt es nicht an.
Weiters ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu wahren und ob nicht - rechtswidrigerweise - dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. nochmals Kobzina/Hrdlicka, 596).
Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen, es seien die von ihm zum Thema, die Installierung der vorgeschriebenen Sprinkleranlagen in den verfahrensgegenständlichen Anlageteilen sei unmöglich gewesen, beantragten Beweismittel zu Unrecht nicht aufgenommen worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar könnte die Unmöglichkeit, vorgeschriebene Auflagen einzuhalten, einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellen. Allerdings wäre es diesfalls Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, dass die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040188.X00Im RIS seit
16.07.2003