RS OGH 1980/7/1 10Os93/80, 13Os71/82 (13Os96/82)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1980
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Norm

PresseG §41
PresseG §42
StPO §443 ff
StPO §444

Rechtssatz

Im objektiven Verfallsverfahren stehen, soweit es sich um andere Druckwerke als periodische Druckschriften handelt, gemäß § 41 Abs 3 PresseG von den am Druckwerk als solchem Berechtigten ausschließlich dem Verleger die (in § 40 PresseG umschriebenen) Recht eines Verfallsbeteiligten zu. Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge § 42 Abs 2 PresseG neben § 41 Abs 3 PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der §§ 443-446 StPO heranzuziehen, sodaß gemäß § 444 Abs 1 StPO nunmehr auch jene Personen die Recht eines Beschuldigten haben, die auf vom Verfall bedrohte Einzelexemplare ein Recht haben oder geltend machen; nur Berechtigten an nicht zur weiteren Verbreitung bestimmten Druckwerken ist, weil sie vom Verfall nicht betroffen werden, weiterhin kein Recht auf Beteiligung am Verfallsverfahren eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 93/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 10 Os 93/80
    Veröff: EvBl 1981/68 S 215
  • 13 Os 71/82
    Entscheidungstext OGH 22.07.1982 13 Os 71/82
    Vgl aber; nur: Seit dem StPAG sind jedoch die zufolge § 42 Abs 2 PresseG neben § 41 Abs 3 PresseG anzuwendenden - zu dieser Bestimmung nicht im Widerspruch stehenden, sie vielmehr ergänzenden - Vorschriften der §§ 443-446 StPO heranzuziehen. (T1) Beisatz: Zufolge § 41 Abs 1 MedG schließt die Sondernorm des § 41 Abs 5 MedG die Geltung der Strafprozeßordnung aus. (T2) Veröff: EvBl 1983/37 S 134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072219

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0100OS00093_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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