Norm
MuttSchG §10 Abs5Rechtssatz
Der Kündigungsschutz bedeutet nicht nur, daß das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Dienstgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, daß während der Schutzfrist eine Kündigung rechtswirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. Erst wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, kann eine Kündigung ohne besondere Formvorschriften ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, ArbeitgeberkündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070803Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00076_8000000_004