Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Wenn die von der klagenden Partei als unrichtig bezeichnete Tatsachenbehauptung in dem Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt wurde, (Versendung des Rundschreibens) richtig war, liegt mangels irreführender Angaben ein Verstoß gegen den § 2 UWG nicht vor (hier: das behauptetermaßen größere Ersatzteillager war noch nicht in Betrieb genommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078691Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010