RS OGH 1980/7/1 4Ob355/80, 4Ob403/80, 4Ob76/95, 4Ob2242/96a, 4Ob56/06y, 4Ob50/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1980
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Wenn die von der klagenden Partei als unrichtig bezeichnete Tatsachenbehauptung in dem Zeitpunkt, in dem sie aufgestellt wurde, (Versendung des Rundschreibens) richtig war, liegt mangels irreführender Angaben ein Verstoß gegen den § 2 UWG nicht vor (hier: das behauptetermaßen größere Ersatzteillager war noch nicht in Betrieb genommen).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 355/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 355/80
    Veröff: Ersatzteillager (T1) Veröff: ÖBl 1981,102
  • 4 Ob 403/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 403/80
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80
  • 4 Ob 76/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 76/95
    Vgl auch; Beisatz: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. Bei der Ausstrahlung eines Werbespots ist das der Tag der Sendung. (T2)
  • 4 Ob 2242/96a
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2242/96a
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T3)
  • 4 Ob 56/06y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 56/06y
    Auch; Beis wie T2 nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T4)
  • 4 Ob 50/10x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 50/10x
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0078691

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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