RS OGH 1980/7/1 4Ob52/80, 4Ob98/84, 9ObA174/87, 9ObA66/88, 8ObA209/00v, 7Ob304/02k, 8ObS14/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1151 II

Rechtssatz

Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages kann nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, welches bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wolle. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn ein Teil Dienstleistungen erbringt und der andere sie annimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten