RS OGH 1980/7/2 3StR201/80

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Veröffentlicht am 02.07.1980
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Norm

StGB §304

Rechtssatz

Die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 dStGB) bzw der Bestechlichkeit (§ 332 dStGB) sind nicht erfüllt, wenn der Amtsträger lediglich vorspiegelt, die Dienstleistung erbracht zu haben, für die er einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt; er haftet wegen Betrugs.

Veröff: JZ 1980,819

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1980:RS0103935

Dokumentnummer

JJR_19800702_AUSL000_003STR00201_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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