Norm
StGB §304Rechtssatz
Die Tatbestände der Vorteilsannahme (§ 331 dStGB) bzw der Bestechlichkeit (§ 332 dStGB) sind nicht erfüllt, wenn der Amtsträger lediglich vorspiegelt, die Dienstleistung erbracht zu haben, für die er einen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt; er haftet wegen Betrugs.
Veröff: JZ 1980,819
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1980:RS0103935Dokumentnummer
JJR_19800702_AUSL000_003STR00201_8000000_001