Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Ein "Teilbesitzwechsel" rechtfertigt ebensowenig eine auf § 1120 ABGB gegründete außerordentliche Kündigung wie etwa der Erwerb ideeller Anteile an einer in Bestand gegebenen Liegenschaft nicht zu hundert Prozent.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021166Dokumentnummer
JJR_19800702_OGH0002_0060OB00537_8000000_001