Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Im Falle der erlisteten Zusimmungserklärung zum (deshalb unbefugten) Gebrauch von Fahrzeugen wird die Herbeiführung der in § 136 Abs 3 StGB genannten Schäden durch die Bestrafung nach § 136 (Abs 1 oder Abs 3) StGB in ihrem Unwertgehalt vollständig abgegolten, weshalb eine zusätzliche Ahndung wegen Betrugs (§§ 146 ff StGB) unabhängig von der Höhe der (ansonsten) in Betracht kommenden (Betrugsdrohungen) Strafdrohungen ausgeschlossen ist; dies auch dann, wenn die Tat (etwa im Fall des § 136 Abs 4 StGB) nicht nach § 136 StGB bestraft wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091763Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_002