Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
1. Nur die im § 260 Abs 1 StPO aufgezählten Aussprüche müssen in der Verkündung und in der Ausfertigung des Urteils übereinstimmen.
2. Keine Bindung des Gerichts an die verkündeten Entscheidungsgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022