Norm
StVO §22Rechtssatz
Aus der bloßen Tatsache, daß ein Vorderfahrzeug langsamer wird, braucht noch nicht auf eine bedenkliche Verkehrssituation und eine daraus resultierende Verpflichtung, das Warnzeichen zu betätigen, geschlossen zu werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075022Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0080OB00077_8000000_001