RS OGH 1980/7/3 12Os72/80

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Veröffentlicht am 03.07.1980
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Norm

StGB §108

Rechtssatz

§ 108 StGB schützt (anders als § 105 StGB) nicht die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbestätigung an sich, sondern richtet sich in Wahrheit gegen die (absichtliche) Schädigung konkreter Rechte, soweit diese nicht durch spezielle Tatbestände (auch) gegen Täuschung geschützt sind; die systematische Einordnung in den Dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB über "Strafbare Handlungen gegen die Freiheit" geht dementsprechend nur auf die nicht durch einen gemeinsamen Oberbegriff erfaßbare Vielfalt der solcherart geschützten Rechtsgüter zurück.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 72/80
    Entscheidungstext OGH 03.07.1980 12 Os 72/80
    Veröff: SSt 51/35 = EvBl 1981/88 S 273 = ZVR 1981/144 S 177 (mit Anmerkung von Liebscher) = RZ 1980/54 S 226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093248

Dokumentnummer

JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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