Norm
StGB §108Rechtssatz
§ 108 StGB schützt (anders als § 105 StGB) nicht die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbestätigung an sich, sondern richtet sich in Wahrheit gegen die (absichtliche) Schädigung konkreter Rechte, soweit diese nicht durch spezielle Tatbestände (auch) gegen Täuschung geschützt sind; die systematische Einordnung in den Dritten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB über "Strafbare Handlungen gegen die Freiheit" geht dementsprechend nur auf die nicht durch einen gemeinsamen Oberbegriff erfaßbare Vielfalt der solcherart geschützten Rechtsgüter zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093248Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_003