Norm
StGB §136Rechtssatz
Aus § 136 Abs 3 StGB folgt, daß die Herbeiführung der darin genannten Schäden beim unbefugten Gebrauch dann, wenn deren Gesamthöhe den Betrag von fünftausend Schilling übersteigt, durch eine Bestrafung nach Abs 3, wenn sie ihn aber nicht übersteigt, durch eine solche nach Abs 1 des § 136 StGB abgegolten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093955Dokumentnummer
JJR_19800703_OGH0002_0120OS00072_8000000_004