Norm
RAO §9Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt vor Gericht die Äußerung des Gegenanwaltes als eine "Lüge" bezeichnet, so bedeutet das noch nicht, dass der Gegenanwalt selbst eine Lüge ausgesprochen hätte, sondern es bedeutet lediglich, dass das Vorbringen als unwahr bezeichnet wurde. Der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 1 RAO bedeutet, dass derjenige, der in Ausübung seiner Pflicht oder in Verfolgung oder Wahrung eines Rechtes Beschuldigungen vorbringt, die Vermutung der Rechtsmäßigkeit für sich hat und die Grundsätze, die sonst für die Beweislast gelten, nicht gelten. Nicht er hat die Wahrheit seiner Beschuldigung oder seiner Gutgläubigkeit zu beweisen, sondern ihm muss nachgewiesen werden, dass er nicht gutgläubig war. (Rechtsanwälte können, wenn sie eine Berufspflicht ausüben, schonungslos behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0071918Dokumentnummer
JJR_19800707_OGH0002_000BKD00023_8000000_001