RS OGH 1980/7/8 5Ob570/80, 6Ob677/85, 8Ob40/06z, 7Ob303/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1980
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Norm

ABGB §1438 D
KSchG §6 Abs1 Z8

Rechtssatz

Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268
  • 6 Ob 677/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 6 Ob 677/85
    Auch; nur: Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. (T1)
  • 8 Ob 40/06z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 40/06z
    Vgl auch
  • 7 Ob 303/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
    Vgl; nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein. (T2); Beisatz: Hier: Die Gegenforderungen gründen sich auf eine Vertragsverletzung des Vermieters (ein Unternehmer, bei dem die Vermietung zum Betrieb des Unterehmers gehört), nämlich auf die (teilweise) Unbrauchbarkeit des Mietobjektes und sind daher im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG konnex. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033891

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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