Norm
KSchG allgRechtssatz
Der sachliche Geltungsbereich des KSchG im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff und Verbraucherbegriff wurde auf objektive einigermaßen genau zu beschreibende und festzustellende Umstände abgestellt, bei denen die Lage, die das Motiv der Regelung bildet, typischerweise gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014