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23/04 Exekutionsordnung;Norm
EO §294a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juli 2001, Zl. Jv 3386-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gab am 2. Jänner 2001 als betreibende Partei einen Antrag auf Forderungsexekution nach § 294a EO beim Bezirksgericht Favoriten zu Protokoll und stellte gleichzeitig den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 11. Jänner 2001 wies das Exekutionsgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben im Vermögensbekenntnis nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und bewilligte die Forderungsexekution.
Dieser Beschluss wurde unbekämpft rechtskräftig.
Mit Zahlungsauftrag vom 25. April 2001 schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr gemäß TP 1 des GGG im Betrag von S 1.910,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von S 100,-- vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, mit der Exekutionsbewilligung vom 11. Jänner 2001 seien dem Verpflichteten auch die Kosten auferlegt worden. Dieser habe auch die Gerichtsgebühren an das Gericht zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dies mit der Begründung, die Gebührenpflicht entstehe für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages und bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift. Die Vorschreibung an den Beschwerdeführer sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist bei Exekutionsverfahren der Antragsteller zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Der Beschwerdeführer war als betreibender Gläubiger Antragsteller und damit schon mit Beginn der Niederschrift des Protokollarantrages Gebührenschuldner nach TP 1 GGG. Die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtgebühren war nicht bewilligt und die Vorschreibung der Gerichtgebühren an den Beschwerdeführer erfolgte mit Recht.
Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, der Beschluss über die Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe sei nicht rechtsgültig erlassen worden, weil die Entscheidung nicht als "Beschluss" gekennzeichnet sei, kein Datum erkennbar sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, dann verkennt er die Rechtslage, weil diese Formalkriterien kein Erfordernis für das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses des Exekutionsgerichtes sind.
Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung der Verfahrenshilfe inhaltlich rügt, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Der Beschwerdeführer ist demnach durch den angefochtenen Bescheid in seinen geltend gemachten Rechten nicht verletzt worden. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002160056.X00Im RIS seit
26.06.2003