RS OGH 1980/7/8 5Ob577/80

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Veröffentlicht am 08.07.1980
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Norm

EheG §49 D
EheG §55 d

Rechtssatz

Es ist unzulässig, daß das Berufungsgericht den Ausspruch über die Scheidung der Ehe nur insoweit bedingt auf den Scheidungsgrund des § 55 EheG gründet, als sich nicht im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß nicht doch die Scheidung auf Grund des § 49 EheG wegen Verschuldens der Beklagten auszusprechen wäre.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 577/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 577/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056774

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00577_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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