Norm
EheG §49 DRechtssatz
Es ist unzulässig, daß das Berufungsgericht den Ausspruch über die Scheidung der Ehe nur insoweit bedingt auf den Scheidungsgrund des § 55 EheG gründet, als sich nicht im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß nicht doch die Scheidung auf Grund des § 49 EheG wegen Verschuldens der Beklagten auszusprechen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056774Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00577_8000000_002