RS OGH 1980/7/8 5Ob570/80, 6Ob338/99w, 5Ob155/10w, 6Ob203/11p, 2Ob154/12d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1980
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Norm

KSchG §1 Abs2

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Bewirtschaftung einer Liegenschaft oder von Bestandobjekten keine dauernde Organisation erforderlich macht und sohin ein Privatgeschäft auf seiner Seite vorliegt, trifft den selbstverwaltenden Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten (hier: Annahme eines Privatgeschäftes des Vermieters bei nicht mehr als fünf Bestandobjekten in seinem Haus).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 570/80
    Entscheidungstext OGH 08.07.1980 5 Ob 570/80
    Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268
  • 6 Ob 338/99w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 338/99w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T1)
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    Beisatz: Sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt. (T2)
  • 6 Ob 203/11p
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 203/11p
    Vgl; Veröff: SZ 2012/17
  • 2 Ob 154/12d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 154/12d
    Beis wie T2; Beisatz: Wer eine Liegenschaft bewirtschaftet bzw mehrere Bestandobjekte vermietet, hat zu beweisen, dass hiefür keine dauernde Organisation erforderlich ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065394

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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