Norm
ABGB §879 CIRechtssatz
§ 6 Abs 1 KSchG hat über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lässt, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0016850Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2020