Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Verwahrern wie Treuhändern obliegt eine Obsorge im fremden Interesse; beide nehmen eine Vertrauensstellung ein. Im Gegensatz zum Treuhänder erwirbt aber der Verwahrer am hinterlegten Gut kein Eigentumsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010490Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00550_8000000_001