TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/22 2001/20/0131

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der N auch H in M (geboren am 30. März 1983), vertreten durch Mag. Sylvia Hafner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 16/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2000, Zl. 218.501/0-IX/27/00, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Dezember 2000, Zl. 218.503/0-IX/27/00, hat die belangte Behörde die Berufung der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Asylantrages gemäß § 7 Asylgesetz und gegen die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß § 8 Asylgesetz abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/20/0129, aufgehoben.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung des ihrer Mutter zu gewährenden Asyls gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Erstreckungsantrages damit, dass der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin abgewiesen worden und daher die Gewährung von Asylerstreckung nicht möglich sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Für die Beschwerdeführerin folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag der Mutter abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangenen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0558).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 22. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200131.X00

Im RIS seit

16.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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