RS OGH 1980/7/9 1Ob628/80, 8Ob508/85

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Veröffentlicht am 09.07.1980
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Norm

EheG §81

Rechtssatz

Eheliches Gebrauchsvermögen können auch unbewegliche Sachen sein, wenn sie nur während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient haben. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Sache jeweils gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder dem anderen Ehegatten benützt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057294

Dokumentnummer

JJR_19800709_OGH0002_0010OB00628_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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