Norm
EheG §81Rechtssatz
Eheliches Gebrauchsvermögen können auch unbewegliche Sachen sein, wenn sie nur während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient haben. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Sache jeweils gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder dem anderen Ehegatten benützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057294Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00628_8000000_002