Norm
ArbGerG §2 IA1Rechtssatz
Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Personen ist bei sozialer Schutzbedürftigkeit (diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der Beschäftigte ausschließlich von dem einen in Betracht kommenden Unternehmer abhängig ist) nicht eng auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050841Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009