Norm
ZPO §397aRechtssatz
Der Beschluß des Prozeßgerichtes, mit dem der vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Widerspruch des Beklagten gegen ein wegen nicht rechtzeitiger Überreichung der Klagebeantwortung gefälltes Versäumungsurteil (§ 398 ZPO) als unzulässig zurückzuweisen, abgewiesen wird, ist mit Rekurs anfechtbar; die Rechtsmittelbeschränkung de § 397 a Abs 3 letzter Satz ZPO steht dem nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040885Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00653_8000000_001