Norm
EheG §81 Abs3Rechtssatz
Verwertung im Sinne des § 81 Abs 3 EheG ist nicht nur eine solche der Substanz nach, sondern auch die Erzielung von Erträgnissen aus derartigen Wertanlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057802Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012