RS OGH 1980/7/9 6Ob573/80, 8Ob118/17m

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Veröffentlicht am 09.07.1980
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Norm

ABGB §948
BGB §530

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Zwischen Eheleuten ist ein Scheidungsgrund, der zur Auflösung der Ehe geführt hatte, nicht ohne weiteres zugleich grober Undank. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen.

Anmerkung

Bem zu RS: Die Entscheidung 6 Ob 573/80 bezieht sich auf § 530 dt BGB.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 09.07.1980 6 Ob 573/80
  • 8 Ob 118/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 118/17m
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen. (T1)
    Bem: Hier: Zum inländischen Recht. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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