Norm
ABGB §948Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat von einer näheren Bestimmung, was schwere Verfehlung ist, abgesehen, um dem richterlichen Ermessen freien Spielraum zu lassen. Stets ist die Würdigung aller Umstände maßgebend. Zwischen Eheleuten ist ein Scheidungsgrund, der zur Auflösung der Ehe geführt hatte, nicht ohne weiteres zugleich grober Undank. Auch das Verhalten des Schenkers ist zu berücksichtigen.
Anmerkung
Bem zu RS: Die Entscheidung 6 Ob 573/80 bezieht sich auf § 530 dt BGB.Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018