Norm
StPO §259Rechtssatz
Ein bestimmter Inhalt ist nur für den Schuldspruch, nämlich im § 260 Abs 1 und 2 StPO, vorgeschrieben. Daraus folgt, daß eine dem kondemnierenden Urteilssatz entsprechende Fassung des freisprechenden Urteilssatzes vom Gesetz nicht verlangt wird (vgl 9 Os 19/76, Harbich in RZ 1977,143, Roeder, System S 275 Anmerkung 1, Roeder, Lehrbuch erste und zweite Auflage, S 213 Anmerkung 2) - hier: keine Anführung von Gesetzesstellen des materiellen Rechts in der Formulierung des Freispruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012