Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt jede Beweisregel und daher auch die aus, daß das Gericht eine Tat nur als erwiesen annehmen darf, wenn alle Einzelheiten der Tatbegehung feststellbar sind; es stellt daher weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel dar, wenn sich aus den konstatierten Tatsachen nicht der genaue Tathergang ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098417Dokumentnummer
JJR_19800724_OGH0002_0130OS00087_8000000_003