Norm
JN §99Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Klagsanbringung der entsprechende Geldbetrag schon bei der Drittschuldnerin eingelangt war, sondern auf die Annahme und Bestätigung des unwiderruflichen Überweisungsantrages durch die Bank.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046725Dokumentnummer
JJR_19800724_OGH0002_0020OB00552_8000000_002