RS OGH 1980/7/24 6Ob682/80

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Veröffentlicht am 24.07.1980
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Norm

AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Darüber, welcher der Titel der stärkere ist, wenn letztwillige Erklärungen verschiedenen Datums vorliegen, und hinsichtlich desjenigen, der im jüngeren Testament berufen ist, eine Erbsentschlagung behauptet, deren Gültigkeit aber bestritten wird, bestimmt das Gesetz nichts. Es enthält aber auch keine Anordnung darüber, daß die Frage der Gültigkeit der Erbsentschlagung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu prüfen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 682/80
    Entscheidungstext OGH 24.07.1980 6 Ob 682/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099260

Dokumentnummer

JJR_19800724_OGH0002_0060OB00682_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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