Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Darüber, welcher der Titel der stärkere ist, wenn letztwillige Erklärungen verschiedenen Datums vorliegen, und hinsichtlich desjenigen, der im jüngeren Testament berufen ist, eine Erbsentschlagung behauptet, deren Gültigkeit aber bestritten wird, bestimmt das Gesetz nichts. Es enthält aber auch keine Anordnung darüber, daß die Frage der Gültigkeit der Erbsentschlagung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zu prüfen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099260Dokumentnummer
JJR_19800724_OGH0002_0060OB00682_8000000_001