Rechtssatz
Eine Kostenteilung kommt im Falle eines teilweise erfolgreichen einseitigen Rechtsmittels nicht in Betracht, denn der § 43 Abs 1 ZPO findet nur Anwendung, wenn beiden Parteien Kosten aufgelaufen sind und beide teilweise obsiegt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0035964Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009