Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020