Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Die Miturheberschaft einer Person an der Verletzung eines anderen auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ist für das Zivilgericht bindend, ebenso, daß adäquate Schadensursache der schweren Verletzung die Schlägerei selbst ist und nicht etwa bloß die den schweren Erfolg unmittelbar verursachende Tathandlung eines bestimmten anderen Beteiligten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026576Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00557_8000000_001