TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/23 2002/11/0066

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §5 Abs5 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2 idF 2002/I/032;
FSG 1997 §8 Abs3;
FSG-GV 1997 §11 Abs2 idF 2002/II/016;
FSG-GV 1997 §11 idF 2002/II/016;
FSG-GV 1997;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Februar 2002, Zl. MA 65 - 8/327/2001, betreffend Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer leidet nach der Aktenlage seit 1972 an insulinabhängigem Diabetes mellitus (IDDM). Ihm wurde erstmals am 16. September 1983 eine befristete Lenkberechtigung für die Gruppe B erteilt. In der Folge wurden ihm jeweils über seinen Antrag rechtskräftig weitere befristete Lenkberechtigungen (Verlängerungen) erteilt, zuletzt am 31. Juli 1996 mit Befristung bis 30. Juli 2001.

Mit dem am 20. März 2001 bei der Erstbehörde eingelangten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um einen amtsärztlichen Termin "zwecks Verlängerung meiner zeitlich befristeten Lenkerberechtigung".

Im amtsärztlichen Gutachten vom 26. April 2001 wird der Beschwerdeführer als befristet geeignet auf fünf Jahre bezeichnet. Die Begründung des Gutachtens besteht in dem handschriftlichen Vermerk: "IDDM seit 1972 Verschl. Gefahr".

Mit dem mündlich erlassenen erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Mai 2001 wurde "gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz" auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG) "die am 21. Mai 2001 erteilte Lenkberechtigung bis zum 26. April 2006" befristet. Nach der darüber verfassten Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, mit der Befristung nicht einverstanden zu sein, und ersuchte um Zustellung eines Bescheides.

In der mit 23. Mai 2001 datierten schriftlichen Ausfertigung des Bescheides wird in der Begründung auf das amtsärztliche Gutachten vom 26. April 2001 hingewiesen, nach dem der Beschwerdeführer wegen IDDM seit 1972 zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und sei auf Grund absolvierter Schulungen in der Lage, seine Zuckerwerte, die er häufig messe, jederzeit zu korrigieren. Die Befristung stelle eine unnötige Belastung für ihn dar.

In dem von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 6. August 2001 wird Folgendes ausgeführt:

"Herr W. ist dzt. zum Lenken von KFZ der Gruppe B wegen beginnender diabetischer Netzhautschäden beidseits zum Lenken von KFZ der Gruppe B befristet auf fünf Jahre geeignet. Nach diesem Zeitraum sind eine Kontrolluntersuchung und die Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes und eine befürwortende internistische Stellungnahme erforderlich."

Der Beschwerdeführer nahm dazu in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2001 Stellung, in dem er ausführte, er befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung, meist als Privatpatient bei anerkannten Spezialisten. Durch regelmäßige augenärztliche Behandlungen durch Univ. Prof. Dr. M. seit etwa zehn Jahren sei der Status seiner Augen stabil, es habe in den letzten Jahren keine Veränderungen gegeben, auch die diesjährigen Begutachtungen durch den zuständigen Amtsarzt am Verkehrsamt sowie durch Frau Dr. I. von der MA 15 habe diesbezüglich keine Beanstandung ergeben. Außerdem seien seine allgemeinen Laborwerte im Normbereich und stabil, was aus den Tabellen auf der Rückseite der Befundberichte von Frau Prof. Dr. K. ersichtlich sei.

Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den amtsärztlichen Sachverständigen, das Gutachten durch Aussagen über eine relevante künftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu konkretisieren.

Der amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde erstattete daraufhin das Gutachten vom 18. Dezember 2001, in dem der Beschwerdeführer als befristet geeignet auf fünf Jahre bezeichnet wird. Die Begründung lautet folgendermaßen:

"Bei Herrn W. liegen bereits an der Netzhaut Folgeschäden der Zuckerkrankheit vor. Unter der derzeitigen Therapie besteht eine sehr gute Stoffwechsellage, sodass auch die Veränderungen an der Netzhaut dzt. stabil sind. Eine Nachuntersuchung in fünf Jahren mit einer internistischen FA-Stellungnahme und eine augenfachärztliche Stellungnahme ist zur Überprüfung der Stoffwechsellage erforderlich."

In seiner Stellungnahme vom 1. Jänner 2002 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 22. August 2001.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung bis 18. Dezember 2006 befristet wird. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes ausgeführt, das amtsärztliche Gutachten in seiner Endfassung vom 18. Dezember 2001 sei schlüssig, nachvollziehbar und "nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen" erstellt. Es habe keine Veranlassung bestanden, dieses Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht mit einem auf gleicher wissenschaftlicher Ebene stehenden Gegengutachten entgegen getreten sei, nicht heranzuziehen. Mit seiner allgemeinen Behauptung, wonach er sich in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und gegenüber Gesunden diskriminiert fühle, könne er ebenso wenig durchdringen wie mit seinen auf dem augenfachärztlichen Befundbericht vom 29. Oktober 2001 gestützten Einwendungen. Die vom Augenfacharzt festgestellten "beginnenden diabetischen Netzhautschäden" ließen eine Verschlechterung des Sehvermögens befürchten. Das Erfordernis von Nachuntersuchungen werde in diesem Befundbericht erwähnt. Um eine wirksame Überprüfung des weiteren Bestehens der derzeit gegebenen gesundheitlichen Eignung nach einem längeren Zeitraum zu gewährleisten, habe es der "Aufrechterhaltung der Befristung der Lenkberechtigung" bedurft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat darauf gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. ...

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten 'beschränkt geeignet' sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

..."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 16/2002) von Bedeutung:

"Allgemeines

§ 2. ...

(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Bedingung der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Bedingung ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Bedingung vorgeschrieben, so ist die fachärztliche Stellungnahme in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung

zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.

die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.

die nötige Körpergröße besitzt,

3.

ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. ...

...

Zuckerkrankheit

§ 11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

(2) Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Bedingung ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen ereilt oder belassen werden."

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage keine unbefristete Lenkberechtigung besessen hat, deren Gültigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG durch eine Befristung hätte eingeschränkt werden können. Dem Beschwerdeführer wurden vielmehr wiederholt nur befristete Lenkberechtigungen erteilt. Auch bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich der Sache nach um die neuerliche Erteilung einer (bloß) befristeten Lenkberechtigung. Soweit sich der (den erstinstanzlichen Bescheid bestätigende) angefochtene Bescheid auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG stützt, ist er demnach rechtswidrig, doch wurden dadurch Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, weil sowohl für die Befristung (§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG) als auch für die Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung die Vorschriften betreffend das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs. 3 FSG in Verbindung mit den Bestimmungen der FSG-GV gelten (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0137).

Der amtsärztliche Sachverständige, auf dessen Gutachten vom 18. Dezember 2001 sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, hat ausgeführt, dass unter der derzeitigen Therapie eine sehr gute Stoffwechsellage bestehe, sodass auch die Veränderungen an der Netzhaut derzeit stabil seien. Eine Nachuntersuchung in fünf Jahren sei zur Überprüfung der Stoffwechsellage erforderlich.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maße für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337, mwN). Ausführungen in diesem Sinne fehlen im amtsärztlichen Gutachten. Dass auf Grund der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers eine die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließende oder einschränkende Verschlechterung befürchtet werden muss, wird nicht dargetan. Es besteht auch keine allgemeine Notorietät dahingehend, dass im Falle des (beim Beschwerdeführer bestehenden) insulinabhängigen Diabetes mellitus mit einer solchen Verschlechterung gerechnet werden muss. § 11 FSG-GV sieht in seinem Abs. 2 bei Zuckerkranken, die mit Insulin behandelt werden müssen, nur in Beziehung auf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 zwingend die amtsärztliche Nachuntersuchung vor. Der amtsärztliche Sachverständige hätte demnach Ausführungen dazu erstatten müssen, ob es nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft bei insulinabhängigem Diabetes mellitus selbst bei einer - im Falle des Beschwerdeführers vom Amtsarzt ausdrücklich bestätigten - guten Stoffwechsellage zu einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung - insbesondere bezüglich der beim Beschwerdeführer bestehenden Folgeschäden an der Netzhaut - kommen kann. Wäre dies der Fall, bestünden gegen die Auffassung, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das Erfordernis amtsärztlicher Nachuntersuchungen nur bedingt geeignet im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG, keine Bedenken.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Mai 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110066.X00

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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