RS OGH 1980/8/5 10Os15/80, 11Os95/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1980
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Norm

JGG 1961 §32 Abs3
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der - Nichtigkeit nach § 218 Abs 1 Z 1 StPO begründende - Umstand, daß entgegen der zwingenden Anordnung des § 32 Abs 3 JGG kein Schöffe des Geschlechtes des (der) Angeklagten mitwirkt, ist bereits zu Beginn der Hauptverhandlung offenkundig und daher sogleich geltendzumachen; er kann somit nicht (erst) nachträglich in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Tragen zu bringen versucht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088577

Dokumentnummer

JJR_19800805_OGH0002_0100OS00015_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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