Norm
StGB §29Rechtssatz
Die Annahme des strafrechtlich relevanten Wertbetrages in Höhe des Gesamtwerts aller von den Beteiligten an einem Gesellschaftsdiebstahl weggenommenen Sachen beruht nicht auf § 29 StGB, sondern (schon) auf der wechselseitigen Haftung der gemäß § 127 Abs 2 Z 1 StGB an der Tat Beteiligten über den eigenen Tatbeitrag hinaus, auch für jenen der Komplizen. Übersteigt dieser Gesamtwert die Bagatellgrenze, so kommt eine Beurteilung der Tat als Entwendung (schon aus diesem Grund) nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091181Dokumentnummer
JJR_19800805_OGH0002_0100OS00015_8000000_002