RS OGH 1980/8/5 10Os15/80

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Veröffentlicht am 05.08.1980
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Norm

StGB §29
StGB §127 Abs2 Z1
StGB §141 A4

Rechtssatz

Die Annahme des strafrechtlich relevanten Wertbetrages in Höhe des Gesamtwerts aller von den Beteiligten an einem Gesellschaftsdiebstahl weggenommenen Sachen beruht nicht auf § 29 StGB, sondern (schon) auf der wechselseitigen Haftung der gemäß § 127 Abs 2 Z 1 StGB an der Tat Beteiligten über den eigenen Tatbeitrag hinaus, auch für jenen der Komplizen. Übersteigt dieser Gesamtwert die Bagatellgrenze, so kommt eine Beurteilung der Tat als Entwendung (schon aus diesem Grund) nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091181

Dokumentnummer

JJR_19800805_OGH0002_0100OS00015_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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