Norm
StGB §128 DRechtssatz
Die Tätererwartung darf der objektiven Grundlage nicht entbehren - Dem Täter kann beim versuchten Diebstahl nur dann ein bestimmter (hier fünftausend Schilling übersteigender: § 128 Abs 1 Z 4 StGB) Wert zugerechnet werden, wenn dieser nicht nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz umfaßt ist, sondern entweder schon auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze mit Sicherheit angenommen werden kann oder aber aus besonderen Umständen (feststellungsmäßig) abgeleitet wird, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hatte, unter für den Täter günstigen Voraussetzungen eine derartige Beute zu machen, mag sie auch speziell zum Tatzeitpunkt aus Zufall gerade nicht erzielbar gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097492Dokumentnummer
JJR_19800805_OGH0002_0100OS00094_8000000_001