Norm
StGB §297 Abs2Rechtssatz
Freiwilligkeit setzt - wie beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) - zwar das Fehlen zwingender (allenfalls nur psychischer und vermeintlicher) Gründe für das Verhalten des Täters voraus, schließt aber keineswegs aus, daß auch äußere Umstände (etwa ein Appell, die Wahrheit zu sagen) dafür mitbestimmend waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096865Dokumentnummer
JJR_19800813_OGH0002_0110OS00096_8000000_002