Norm
StGB §112Rechtssatz
Wer in Ausübung eines Rechtes handelt, ist nicht verpflichtet, den Wahrheitsbeweis oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen; es obliegt vielmehr dem Privatankläger, ihm nachzuweisen, dass er sich der Unrichtigkeit der ehrenrührigen Behauptung gewiss gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093288Dokumentnummer
JJR_19800813_OGH0002_0090OS00069_8000000_004