Vgl; Beisatz: §293 Abs3 StPO, wonach das Verschlimmerungsverbot des §290 Abs 2 StPO ebenso für das auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend ist, hat auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz Anwendung zu finden. (T2)