Norm
StGB §111 Abs3Rechtssatz
Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt nicht voraus, daß die ehrenrührige Behauptung wahr ist oder der Täter daran doch immerhin aus objektiv hinreichenden Gründen geglaubt hat; nicht gerechtfertigt ist nur, wem nachgewiesen wird, daß er die ehrenrührige Behauptung bewußt wahrheitswidrig (wider besseres Wissen) erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018